Grundsätzliches zu ukrainischen Geflüchteten:
- Meldepflicht bei der Gemeinde.
- Der Aufenthalt ist ohne Aufenthaltstitel 90 Tage möglich – auch ohne Pass.
- In dieser Zeit muss beim Landratsamt Erding (Ausländeramt) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragt werden (siehe Linksammlung).
- Anmeldung beim Landratsamt Erding (Asylmanagement) für finanzielle Leistungen und Krankenversorgung (siehe Linksammlung).
- KEINEN Asylantrag stellen! Sollte dies geschehen sein, kann der Antrag zurückgenommen werden.
- Spätestens nach Anerkennung nach § 24: Eröffnung eines Bankkontos (Grundvoraussetzung für die Anmeldung beim Jobcenter).
- Nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis nach § 24: Es kann eine Arbeit aufgenommen werden.
WICHTIG:
Unterbringung:
Die Kommunen / das Landratsamt Erding haben die rechtliche Verpflichtung zur Unterbringung! Während Asylbewerber aus anderen Ländern in staatlichen Unterkünften leben müssen, können ukrainische Flüchtlinge sich auch eine private Unterkunft suchen.
